Inan­spruch­nah­me haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen durch Mieter

By 13. Oktober 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat bestä­tigt, dass Mie­ter Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen auch dann steu­er­min­dernd gel­tend machen kön­nen, wenn sie die Ver­trä­ge mit den Leis­tungs­er­brin­gern nicht selbst abge­schlos­sen haben.

Die Klä­ger wohn­ten in einer ange­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nung. Der Ver­mie­ter stell­te ihnen mit der Neben­kos­ten­ab­rech­nung Auf­wen­dun­gen für Trep­pen­haus­rei­ni­gung, Schnee­räum­dienst, Gar­ten­pfle­ge und für die Über­prü­fung von Rauch­warn­mel­dern in Rech­nung. Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung (und der Vor­in­stanz) ent­spra­chen die­se Unter­la­gen aber nicht dem vor­ge­ge­be­nen Mus­ter der Finanz­ver­wal­tung. Sie lehn­ten den Abzug daher ab.

Der BFH ent­schied anders. Sei­ner Ansicht nach reicht es für die Gewäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung aus, dass die haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen dem Mie­ter zugu­te­ge­kom­men. Einem Ver­trag zwi­schen dem Mie­ter und dem Hand­wer­ker bedarf es nicht. Soweit das Gesetz, zudem ver­lan­ge, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten habe und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt sei, genü­ge als Nach­weis auch eine Wohn­ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung oder eine Beschei­ni­gung, die dem von der Finanz­ver­wal­tung aner­kann­ten Mus­ter ent­spricht. Aus bei­den müs­se sich aller­dings Art, Inhalt und Zeit­punkt der Leis­tung sowie Leis­tungs­er­brin­ger und Leis­tungs­emp­fän­ger nebst geschul­de­tem Ent­gelt ein­schließ­lich des Hin­wei­ses der unba­ren Zah­lung ergeben.
Nur bei sich auf­drän­gen­den Zwei­feln an der Rich­tig­keit die­ser Unter­la­gen bleibt es dem Finanz­amt unbe­nom­men, die Vor­la­ge der Rech­nun­gen im Ori­gi­nal oder in Kopie vom Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­lan­gen. In die­sem Fall müs­se sich der Mie­ter die Rech­nun­gen vom Ver­mie­ter beschaffen.
Die­se Recht­spre­chung gilt ent­spre­chend für Auf­wen­dun­gen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, wenn die Beauf­tra­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oder deren Ver­wal­ter erfolgt ist.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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